AGB

Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Firma TBN Absaugtechnik Vertriebs GmbH

 

1.Gültigkeit der Bedingungen und Erfüllungsort

1.1 Die nachfolgenden AGB liegen allen von uns angenommenen Aufträgen und sonstigen Vertragsabwicklungen mit Kunden ausschl. verbindlich zugrunde. Einkaufsbedingungen von Kunden werden nur verbindlich, soweit dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
1.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl.
1.3 Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unserer Kunden mit uns ist unser Firmensitz in Brandenburg.
1.4 Für Verträge mit uns gilt ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Angebote und Bestellungen

2.1 An unsere Angebote und Kostenvoranschläge halten wir uns 14 Tage gebunden, soweit sich aus den Angeboten und / oder Kostenvoranschlägen nicht anderes ergibt.
2.2 An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Anforderung zurückzugeben.

3. Umfang der Lieferung und Leistung

3.1 Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschl. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2 Es besteht kein Anspruch auf Rücknahme von Bauteilen und gelieferten Waren. Sollten wir Bauteile zurücknehmen, sind wir berechtigt, 10% pauschale Bearbeitungsgebühr und die Aufarbeitungskosten zu berechnen sowie Transportkosten erstattet zu verlangen.
3.3 Die Genehmigung für den Einbau von uns zu liefernder Anlagen muss vom Besteller oder Bauherrn bei den zuständigen Behörden auf eigene Kosten eingeholt werden.
3.4 Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller etwaige Einfuhrformalitäten selbst zu erledigen und sämtliche Einfuhrabgaben (z. B. Zölle) sowie sonstige Kosten, die sich aus der Einfuhr ergeben, selbst zu tragen. Import- oder Devisenbeschränkungen des ausländischen Staates berühren die Gültigkeit unseres Vertrages mit dem Kunden nicht. Wird dem Kunden die Abnahme deshalb unmöglich oder verweigert der Kunde die Abnahme, hat er uns den gesamten uns daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

4.Preise

4.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreis ab Lieferwerk. Sie schließen Kosten der Verpackung, des Transportes, der Transportversicherung, der Aufstellung und Montage sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe gesondert berechnet.
4.2 Sollten sich nach unserer Auftragsbestätigung und vor Lieferung und Montage unserer Waren die unserer Preiskalkulation zugrunde liegenden Kostenfaktoren ganz oder teilweise erhöhen, die sich aus den Rohstoffpreisen und Energiekosten, den Arbeitslöhnen und Gehältern, den Frachten und Steuern ergeben, behalten wir uns das Recht vor, den vereinbarten Preis um das Ausmaß der uns entstehenden Kostenerhöhungen für den gesamten Vertrag oder für die betroffenen Vertragsteile zu erhöhen. Sollten sich hieraus ergebende Preiserhöhungen mehr als 10% des Preises der betroffenen Vertragsteile ausmachen, kann der Besteller binnen einer Frist von 8 Tagen nach Zugang der Peiserhöhungsmitteilung von den betroffenen Vertragsteilen zurücktreten.

5.Zahlungen

5.1 Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind 30 % bei Auftragsbestätigung, 30 % bei Lieferbereitschaft, 30 % nach Lieferung, 10 % nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung fällig.
5.2 Frachten, Montagen und sonstige Dienstleistungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
5.3 Die sich aus unseren Leistungen ergebenen Forderungen sind vom Kunden durch Barzahlung bei uns oder Überweisung und Gutschrift auf eines unserer Geschäftskonten auszugleichen. Soweit wir vom Kunden Schecks erhalten, werden diese erfüllungshalber unter Vorbehalt der endgültigen Einlösung von uns entgegengenommen. Die Zahlung ist erst erbracht, nachdem der Scheck unserem Konto endgültig- ohne Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank gutgeschrieben ist. Soweit wir vom Kunden Wechsel entgegennehmen, erfolgt auch dies erfüllungshalber. Unsere Forderung erlischt erst mit endgültiger Bezahlung des Wechsels und endgültiger Gutschrift des Gegenwertes unserer Forderung auf einem unserer Konten. Sämtliche Inkasso- und Diskontspesen hat der Kunde gesondert zu tragen. Auch die Weitergabe eines Wechsels oder eine Prolongation gelten nicht als Erfüllungsannahme.
5.4 Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso bevollmächtigt. Sie sind nicht berechtigt, Zahlungsaufschub zu gewähren. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben. Aus einem anderen Rechtgrund können auch höhere Zinsen verlangt werden. Die Geltendmachung eines weiteren, aus dem Zahlungsverzug resultierenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind.
5.5 Bleibt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 14 Tage nach Fälligkeit im Rückstand oder gerät er in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt, so wird der gesamte Restkaufpreis, auch soweit Wechsel auf ihn gegeben worden sind, sofort fällig. Wir sind dann sofort berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.
5.6 Wahlweise sind wir unter Aufrechterhaltung der Ansprüche auf entgangenen Gewinn die Erfüllung des Vertrages zu verweigern. Uns steht ferner das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

6. Lieferung

6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor wir vom Besteller  sämtliche von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, örtlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die vereinbarte Anzahlung erhalten haben. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gegeben und dem Kunden mitgeteilt ist.
6.2 Gerät der Kunde vor Auslieferung bestellter Waren in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages von der Sicherstellung der Kaufpreiszahlung abhängig zu machen.
6.3 Verzugsschäden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie verspätet geliefert werden, vom Kunden entgegen zu nehmen.
6.4 Im Falle von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, verspätete Anlieferung von Material durch Zulieferanten , Aussperrungen oder Streiks, die auf unser Unternehmen erheblich einwirken, steht aus das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.

7. Versand

Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch dann, wenn die Zusendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Waren abzuladen. Werden Gegenstände zurück oder in Zahlung genommen, gehen alle Kosten der Rücksendung und das Versandrisiko zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat angelieferte Gegenstände entgegenzunehmen, auch wenn die Gegenstände Mängel aufweisen. Teillieferungen sind gestattet.

8. Transportversicherung, Transportschäden

Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abzuschließen.
Als Versicherungssumme wird der Warenwert zugrundegelegt. Ersatzansprüche für auf dem Transport beschädigte oder verlorene Gegenstände müssen vom Kunden unmittelbar beim Anlieferer (z. B. Bahn, Post oder Spediteur) geltend gemacht werden. Transportschäden sind vom Kunden sofort nach Eingang der Sendung und Heranziehen von zwei neutralen Zeugen aufzunehmen und dem Anlieferer schriftlich anzuzeigen. Für die Verhandlung  mit der Transportversicherung sind uns Originalfrachtbriefe sowie der Haftungsnachweis und eine Regulierungsvollmacht auf uns zu übergeben. Transportschäden oder der Verlust von Liefergegenständen befreien den Kunden jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber.

9. Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage

9.1 Soweit wir einen Auftrag zur Durchführung der Montage erhalten und annehmen, rechnen wir die Montage entsprechend dem Zeitaufwand nach unseren Stundensätzen ab. Für Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifmäßigen Zuschläge. Die Anreisezeiten sind als Wegezeiten neben den Transportkosten voll zu vergüten. Übernachtungskosten und sonstige Spesen sind ebenfalls vom Kunden zu tragen. Nicht zu unserer Montage gehören sämtliche Maurer-, Tischler-, Dachdecker- und Elektrikerarbeiten sowie die Gestellung von Gerüsten, Hebe- und Kranwagen.
9.2 Wir sind berechtigt, Vertragsmonteure und Subunternehmer zur Durchführung von Montagearbeiten einzusetzen. Wird die Montage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich oder verzögert, werden die Montage- und Wegezeiten und sonstige Kosten in anfallender Höhe zum Tagessatz berechnet.

10. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent- Vorbehalt).
Zahlungen für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Lieferungen berühren diesen Eigentumsvorbehalt nicht.
10.2 In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
10.3 Der Käufer ist berechtigt, von uns gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, soweit er mit seinem Vertragspartner in gleicher Weise einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Unser Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschl. Mwst.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

10.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
10.6 Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer, tritt dieser uns auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.7 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden ferner berechtigt, die Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Soweit wir die Höhe der Verkaufs- und Verwertungskosten nicht anderweitig nachweisen, sind wir berechtigt, diese pauschal mit 15% des Verkaufserlöses dem Besteller in Rechnung zu stellen. Ein etwaiger Übererlös wird dem Besteller ausgezahlt.

10.8 Der Kunde verzichtet uns gegenüber auf die Einwendung, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit dient.

10.9 Wird die gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes  des Bestellers, ist er verpflichtet, uns eine Grundschuld in Höhe des Betrages von 120 % unserer jeweiligen Forderung auf dem Grundstück zu bewilligen, in das unsere jeweiligen Waren eingebaut wurden. Sind unsere Waren auf mehreren Grundstücken des Bestellers eingebaut, hat der Besteller auf allen betroffenen Grundstücken eine entsprechende Gesamtgrundschuld zu bewilligen. Werden die Waren auf Weisung des Bestellers auf einem anderen, dem Besteller nicht gehörenden Grundstück eingebaut, ist der Besteller verpflichtet, uns durch Sicherungsübereignung eigener anderer Vermögenswerte bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten entsprechend zu sichern. Die sicherungsübereigneten Waren müssen dabei einen Wert von 120 % unserer Forderung haben.
10.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

11. Gewährleistung und Haftungsregelung

11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet jeweils ab Gefahrübergang bei sach- und fachgerechter Verwendung. Werden die Geräte als Dauerläufer produktionsintegriert eingesetzt, erstreckt sich die Garantie im o. a. Sinne auf 2.000 Betriebsstunden. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit und ihrer Verwendungsart einem überhöhtem natürlichen Verschleiß unterliegen, wie z. B. Dichtungen, Gummi, Filter, Antriebsriemen o. ä. kann eine Gewährleistung nicht übernommen werden. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit zu untersuchen. Die §§ 377, 376 HGB finden insoweit Anwendung. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Frist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Verschleißteile unterliegen nicht der Gewährleistung. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen ist die Firma TBN berechtigt, nach ihrer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Käufer kann keine Rechte daraus herleiten, dass die Firma TBN sich mit seiner Beanstandung befasst, die Ware untersucht oder wegen der Beanstandung mit ihm oder Dritten korrespondiert. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolglos oder werden die Beanstandungen nicht binnen einer weiteren, schriftlich zu setzenden Nachfrist von 20 Tagen behoben, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Firma TBN oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Die Haltung in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragspflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Höhe nach auf maximal das 1,5- fache des Wertes des betreffenden Vertragsgegenstandes begrenzt.
11.2 Soweit die von uns gelieferten Komponenten, Maschinen und Anlagen mit anderen Komponenten von Drittlieferanten verbunden werden und damit Teil einer Gesamtanlage werden, übernehmen wir für die uns gelieferten Anlagen und Komponenten nur dann eine Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlagen, wenn die Projektierung und die Berechnung der Gesamtanlage von uns vollständig ausgeführt wurde und wir insoweit eine schriftliche Zusage abgegeben haben.
Grundlage unserer Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der von uns gelieferten Maschinen und Anlagen ist, dass sich keine baulichen, technischen oder sonstigen Veränderungen gegenüber den ursprünglich uns vorgegebenen oder beim Auftrag zugrunde gelegten Daten ergeben. Sollten derartige Veränderungen eintreten, sind wir insoweit von der Gewährleistung frei.
11.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind von uns zu tragen.
11.4 Ausgeschlossen sind alle gesetzlichen und vertraglichen Schadenersatzansprüche des Kunden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, und zwar auch wegen solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Geschäftsführer oder leitender Angestellter unserer Firma. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen. Er gilt auch nicht für von uns übernommene Garantien bezüglich des Liefergegenstandes und eine ausdrücklich vereinbarte Übernahme des Mangelfolgeschadensrisikos.
11.5 Die Gesamthöhe unser etwaigen Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist begrenzt auf den Kaufpreis und zwar für alle Schadenersatzansprüche des Kunden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

12. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz - Potsdam - zuständig ist. Dieses gilt auch im Falle eines Urkundenprozesses, z. B. bei Wechselprotest. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

Stand August 2023